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WEITERE INFORMATIONEN
5 Ob 220/11f 5 Ob 220/11f Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 220/11f
RECHTSPRECHUNG
RS0127519
Erhaltungskosten für Gemeinschaftsanlagen nach Vereinbarung: Für die Forderung, Erhaltungskosten für Gemeinschaftsanlagen zu tragen, kommt es stets auf die zwischen den Mitgliedern der Nutzungsgemeinschaft und dem Vermieter maßgeblichen Vereinbarungen an.
- Rechtssatz:
Für die Forderung, Erhaltungskosten für Gemeinschaftsanlagen zu tragen, kommt es stets auf die zwischen den Mitgliedern der Nutzungsgemeinschaft und dem Vermieter maßgeblichen Vereinbarungen an.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob220/11f
- Schlagworte:
- MRG - Erhaltung
- Entscheidung:
- 13.12.2011
- Norm:
- MRG §3 Abs2 Z3
MRG §3 Abs3
MRG §24 Abs1 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 220/11f 5 Ob 220/11f Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 220/11f