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RECHTSPRECHUNG


RS0127619


Zweck eines Fahrverbots: Wenn bei einer Baustelle ein allgemeines Fahrverbot nach § 52 lit a Z 1 StVO angeordnet ist, dann hat dies den Zweck, dass sich Bauarbeiter und Baufahrzeuge im Baustellenbereich frei bewegen können sollen, ohne auf allfällige sonstige Verkehrsteilnehmer achten zu müssen. Wenn jemand daher das Fahrverbot missachtet, dann haftet er grundsätzlich für jeden Unfall auf der Baustelle, der sich sonst nicht ereignet hätte. Beispiel: Ein Bauarbeiter wird von dem in Drehung befindlichen Heck eines Baggers erfasst, während er gerade einen unbefugten Fahrzeuglenker aufhält. Damit muss der Baggerfahrer nicht rechnen, sodass sich genau jene Gefahr verwirklicht, zu deren Vermeidung das Fahrverbot aufgestellt ist. Dies führt zur Haftung des unbefugten Fahrzeuglenkers.


Rechtssatz:

Ist in einem Straßenabschnitt ein allgemeines Fahrverbot nach § 52 lit a Z 1 StVO ausgesprochen, weil dort Bauarbeiten durchgeführt werden sollen, ist es als vom Schutzzweck der Norm mitumfasst anzusehen, Schäden zu verhindern, die sich aus der sonst notwendigen Beobachtung von Verkehrsteilnehmern ergeben könnten, und daher auch Bauarbeiter vor den Gefahren zu schützen, die von Fahrzeugen verursacht wurden, welche mit den Tätigkeiten auf der Baustelle nicht im Zusammenhang stehen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob140/11v; 2Ob152/12k

Schlagworte:

Entscheidung:
22.12.2011

Norm:
ABGB §1311 IIb
StVO §52 lita Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 140/11v 2 Ob 140/11v Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 140/11v
2 Ob 152/12k 2 Ob 152/12k Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 152/12k Vgl auch; Beisatz: Bauarbeiter und Baufahrzeuge sollen sich im Baustellenbereich den durchzuführenden Bauarbeiten und dem Baufortschritt entsprechend frei bewegen können, ohne auf weitere, die Verkehrsfläche befahrende Verkehrsteilnehmer achten zu müssen. (T1) Beisatz: Es liegt nahe, dass dies nicht nur für Baufahrzeuge, sondern auch für die den Baustellenbereich befugt befahrenden Lieferanten von Baumaterial gelten soll. (T2)