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WEITERE INFORMATIONEN
2 Ob 30/11t 2 Ob 30/11t Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 30/11t
RECHTSPRECHUNG
RS0127626
Dienstwohnung: Ein Mietverhältnis unterliegt schon nicht der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 2 MRG, wenn der Mietvertrag nicht mit den Nutzern der Wohnungen, sondern mit deren „Dienstgeber“ abgeschlossen worden ist.
- Rechtssatz:
Ein Mietverhältnis unterliegt schon nicht der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 2 MRG, wenn der Mietvertrag nicht mit den Nutzern der Wohnungen, sondern mit deren „Dienstgeber“ abgeschlossen worden ist.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob30/11t
- Schlagworte:
- MRG - Geltungsbereich
- Entscheidung:
- 19.01.2012
- Norm:
- MRG §1 Abs2 Z2
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 30/11t 2 Ob 30/11t Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 30/11t