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RECHTSPRECHUNG


RS0127697


Klausel zur Überlastung von Versorgungsleitungen unzulässig: Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw Vertragsformblättern und Textbausteinen, wonach die vorhandenen Versorgungsleitungen nur in einem solchen Umfang in Anspruch genommen werden dürfen, dass keine Überlastung eintritt, erweckt bei „kundenfeindlichster“ Auslegung den Eindruck, dass sich der Mieter eben mit den „vorhandenen“ Versorgungsleitungen abfinden muss, selbst wenn diese schadhaft oder so veraltet wären, dass sie den ‑ zumindest bei einer Wohnungsmiete im Regelfall geschuldeten ‑ üblichen Gebrauch des Bestandobjekts nicht gewährleisten würden und lässt überdies die Deutung zu, dass dem Mieter die ihm in Form des Zinsminderungsrechts zur Verfügung stehenden Gewährleistungsrechte genommen werden sollen, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine schon bei Übergabe vorhandene oder erst nach der Übergabe (auch durch Vernachlässigung der geschuldeten Erhaltungspflicht) eingetretene Gebrauchsbeeinträchtigung handelt. Diese Klausel verstößt daher gegen die zwingende gesetzliche Bestimmung des § 1096 Abs 1 zweiter und dritter Satz ABGB, weshalb sie im Vollanwendungsbereich wie im Teilanwendungsbereich des MRG, bei Verbrauchergeschäften iSd § 1 KSchG ebenso wie bei Geschäften zwischen Verbrauchern, unzulässig ist.


Rechtssatz:

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw Vertragsformblättern und Textbausteinen, wonach die vorhandenen Versorgungsleitungen nur in einem solchen Umfang in Anspruch genommen werden dürfen, dass keine Überlastung eintritt, erweckt bei „kundenfeindlichster“ Auslegung den Eindruck, dass sich der Mieter eben mit den „vorhandenen“ Versorgungsleitungen abfinden muss, selbst wenn diese schadhaft oder so veraltet wären, dass sie den ‑ zumindest bei einer Wohnungsmiete im Regelfall geschuldeten ‑ üblichen Gebrauch des Bestandobjekts nicht gewährleisten würden und lässt überdies die Deutung zu, dass dem Mieter die ihm in Form des Zinsminderungsrechts zur Verfügung stehenden Gewährleistungsrechte genommen werden sollen, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine schon bei Übergabe vorhandene oder erst nach der Übergabe (auch durch Vernachlässigung der geschuldeten Erhaltungspflicht) eingetretene Gebrauchsbeeinträchtigung handelt. Diese Klausel verstößt daher gegen die zwingende gesetzliche Bestimmung des § 1096 Abs 1 zweiter und dritter Satz ABGB, weshalb sie im Vollanwendungsbereich wie im Teilanwendungsbereich des MRG, bei Verbrauchergeschäften iSd § 1 KSchG ebenso wie bei Geschäften zwischen Verbrauchern, unzulässig ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob215/10x

Schlagworte:

Entscheidung:
27.02.2012

Norm:
ABGB §1096 Abs1 Satz2 A2
ABGB §1096 Abs1 Satz2 C
ABGB §1096 Abs1 Satz3 A2
ABGB §1096 Abs1 Satz3 C
KSchG §28 Abs1
MRG §3 Abs2 Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 215/10x 2 Ob 215/10x Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x Beisatz: Da die Klausel ‑ bei „kundenfeindlichster“ Auslegung - auch eine Einschränkung der Erhaltungspflicht des Vermieters im Vollanwendungsbereich enthält, verstößt sie zusätzlich gegen § 3 Abs 2 Z 1 MRG. (T1) Bem: Klausel 18. (T2) Veröff: SZ 2012/20