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RECHTSPRECHUNG


RS0127698


Ausmalen fällt nicht in die Erhaltungspflicht des Vermieters: Das Ausmalen eines Bestandobjekts oder die Wiederherstellung von Oberflächenbelägen als Maßnahmen einer Endrenovierung fallen weder im Vollanwendungsbereich, noch im Teil- und Nichtanwendungsbereich des MRG in die Erhaltungspflicht des Vermieters, sodass die Übertragung dieser Pflichten keinen Gewährleistungsausschluss bewirkt (§ 9 KSchG). In allen drei Anwendungsbereichen des MRG liegt somit bei Verbrauchergeschäften ebenso wie bei Verträgen zwischen Verbrauchern kein Hindernis zur Übertragung von „Endrenovierungspflichten“ auf den Mieter vor. Eine „Endrenovierungspflichten“ des Mieters vorsehende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt aber der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.


Rechtssatz:

Das Ausmalen eines Bestandobjekts oder die Wiederherstellung von Oberflächenbelägen als Maßnahmen einer Endrenovierung fallen weder im Vollanwendungsbereich, noch im Teil- und Nichtanwendungsbereich des MRG in die Erhaltungspflicht des Vermieters, sodass die Übertragung dieser Pflichten keinen Gewährleistungsausschluss bewirkt (§ 9 KSchG). In allen drei Anwendungsbereichen des MRG liegt somit bei Verbrauchergeschäften ebenso wie bei Verträgen zwischen Verbrauchern kein Hindernis zur Übertragung von „Endrenovierungspflichten“ auf den Mieter vor.Eine „Endrenovierungspflichten“ des Mieters vorsehende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt aber der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob215/10x

Schlagworte:

Entscheidung:
27.02.2012

Norm:
ABGB §879 Abs3 E
ABGB §1096 Abs1 A2
KSchG §9
MRG §3 Abs2
MRG §8

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 215/10x 2 Ob 215/10x Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x Veröff: SZ 2012/20