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RECHTSPRECHUNG


RS0127865


Einwendungen bleiben bei Gewährleistungsübergang bestehen: Beim Forderungsübergang gemäß § 16 BTVG von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen des Bauträgers gegenüber einem Dritten (dem Werkunternehmer) auf den Erwerber (hier: Wohnungseigentum) behält der Dritte alle Einwendungen, die ihm gegen den Bauträger bis zur Verständigung entstanden sind.


Rechtssatz:

Beim Forderungsübergang gemäß § 16 BTVG von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen des Bauträgers gegenüber einem Dritten (dem Werkunternehmer) auf den Erwerber (hier: Wohnungseigentum) behält der Dritte alle Einwendungen, die ihm gegen den Bauträger bis zur Verständigung entstanden sind.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob227/11w; 2Ob187/15m

Schlagworte:

Entscheidung:
14.03.2012

Norm:
ABGB §1396
BTVG §16

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 227/11w 3 Ob 227/11w Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 227/11w Veröff: SZ 2012/34
2 Ob 187/15m 2 Ob 187/15m Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 187/15m Vgl auch