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WEITERE INFORMATIONEN
3 Ob 227/11w 3 Ob 227/11w Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 227/11w Veröff: SZ 2012/34
2 Ob 187/15m 2 Ob 187/15m Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 187/15m Vgl auch
RECHTSPRECHUNG
RS0127865
Einwendungen bleiben bei Gewährleistungsübergang bestehen: Beim Forderungsübergang gemäß § 16 BTVG von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen des Bauträgers gegenüber einem Dritten (dem Werkunternehmer) auf den Erwerber (hier: Wohnungseigentum) behält der Dritte alle Einwendungen, die ihm gegen den Bauträger bis zur Verständigung entstanden sind.
- Rechtssatz:
Beim Forderungsübergang gemäß § 16 BTVG von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen des Bauträgers gegenüber einem Dritten (dem Werkunternehmer) auf den Erwerber (hier: Wohnungseigentum) behält der Dritte alle Einwendungen, die ihm gegen den Bauträger bis zur Verständigung entstanden sind.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 3Ob227/11w; 2Ob187/15m
- Schlagworte:
- Gewährleistung
- Entscheidung:
- 14.03.2012
- Norm:
- ABGB §1396
BTVG §16 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
3 Ob 227/11w 3 Ob 227/11w Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 227/11w Veröff: SZ 2012/34
2 Ob 187/15m 2 Ob 187/15m Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 187/15m Vgl auch