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RECHTSPRECHUNG


RS0127926


Ein bei einem nahen Angehörigen des Unfallopfers durch die Unfallsnachricht ausgelöster Schockschaden von Krankheitswert rechtfertigt den Zuspruch eines Schmerzengelds auch dann, wenn das Unfallopfer „schwerste“ Verletzungen erlitten hat. Diese Verletzungen müssen im Zeitpunkt der Nachricht von einer solchen Schwere sein, dass entweder akute Lebensgefahr oder die konkrete Gefahr dauernder Pflegebedürftigkeit besteht. Eine nachträgliche Besserung dieses Zustands ist für die Haftung des Schädigers bedeutungslos.


Rechtssatz:

Ein bei einem nahen Angehörigen des Unfallopfers durch die Unfallsnachricht ausgelöster Schockschaden von Krankheitswert rechtfertigt den Zuspruch eines Schmerzengelds auch dann, wenn das Unfallopfer „schwerste“ Verletzungen erlitten hat. Diese Verletzungen müssen im Zeitpunkt der Nachricht von einer solchen Schwere sein, dass entweder akute Lebensgefahr oder die konkrete Gefahr dauernder Pflegebedürftigkeit besteht. Eine nachträgliche Besserung dieses Zustands ist für die Haftung des Schädigers bedeutungslos.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob136/11f; 2Ob72/13x; 2Ob70/14d; 2Ob189/16g

Schlagworte:

Entscheidung:
13.06.2012

Norm:
ABGB §1325 E4
ABGB §1325 E5

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 136/11f 2 Ob 136/11f Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 136/11f Veröff: SZ 2012/64
2 Ob 72/13x 2 Ob 72/13x Entscheidungstext OGH 23.10.2013 2 Ob 72/13x Auch; nur: Ein bei einem nahen Angehörigen des Unfallopfers durch die Unfallsnachricht ausgelöster Schockschaden von Krankheitswert rechtfertigt den Zuspruch eines Schmerzengelds. (T1) Beisatz: Auch eine allfällige „Verlängerung“ eines seelischen Leidenszustands durch die in der Folge aufgetretenen familiären und zwischenmenschlichen Belastungen ist adäquate Folge der Unfallnachricht. (T2)
2 Ob 70/14d 2 Ob 70/14d Entscheidungstext OGH 22.05.2014 2 Ob 70/14d Vgl; Beisatz: Hier aber konkret nur Angst des Angehörigen vor künftigen eigenen psychischen Folgen. Eine Abgeltung bereits für die zweifellos vorhandene Einbuße an Lebensfreude würde ein Ausufern der Haftung für grundsätzlich nicht ersatzfähige Drittschäden bedeuten. (T3)
2 Ob 189/16g 2 Ob 189/16g Entscheidungstext OGH 28.11.2017 2 Ob 189/16g