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RECHTSPRECHUNG


RS0128307


Von einem Radfahrer muss verlangt werden, dass er die vor ihm liegende Fahrbahn soweit beobachtet, dass er seine Fahrt ohne Sturz absolvieren kann. Dazu gehört auch die Aufmerksamkeit auf allfällige Hindernisse auf der Fahrbahn wie Schlaglöcher, Rollsplitt usw.


Rechtssatz:

Von einem Radfahrer muss verlangt werden, dass er die vor ihm liegende Fahrbahn soweit beobachtet, dass er seine Fahrt ohne Sturz absolvieren kann. Dazu gehört auch die Aufmerksamkeit auf allfällige Hindernisse auf der Fahrbahn wie Schlaglöcher, Rollsplitt usw.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob108/12i

Schlagworte:

Entscheidung:
07.08.2012

Norm:
StVO §20 IA2
StVO §20 IA3
StVO §20 IB1
StVO §68

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 108/12i 2 Ob 108/12i Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 108/12i