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RECHTSPRECHUNG


RS0128308


Besondere Vorsicht ist für Radfahrer bei Eisenbahnkreuzungen (aber auch Straßenbahnkreuzungen) geboten. Jeder Radfahrer weiß oder muss wissen, dass das Überqueren von Eisenbahn‑ oder Straßenbahngleisen besonders gefährlich ist, weil sich die Fahrradreifen in der Spurrille verfangen können, was oftmals zum Sturz des Radfahrers führt. Dies gilt insbesondere beim Überqueren von Gleisen im spitzen Winkel. Wenn hier ein Radfahrer Schienen in einem ‑ ziemlich spitzen ‑ Winkel von 15 bis 20° überquert, so ist ihm eine erhebliche Sorglosigkeit in eigener Sache vorzuwerfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Reifenbreite eines Rennfahrrads eine nur geringe Breite von 2 cm aufweist.


Rechtssatz:

Besondere Vorsicht ist für Radfahrer bei Eisenbahnkreuzungen (aber auch Straßenbahnkreuzungen) geboten.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob108/12i

Schlagworte:

Entscheidung:
07.08.2012

Norm:
StVO §50 Z6a
StVO §50 Z6b
StVO §50 Z6c
StVO §50 Z6d
StVO §68
EisbKrV allg

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 108/12i 2 Ob 108/12i Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 108/12i Beisatz: Jeder Radfahrer weiß oder muss wissen, dass das Überqueren von Eisenbahn‑ oder Straßenbahngleisen besonders gefährlich ist, weil sich die Fahrradreifen in der Spurrille verfangen können, was oftmals zum Sturz des Radfahrers führt. Dies gilt insbesondere beim Überqueren von Gleisen im spitzen Winkel. (T1) Beisatz: Wenn hier ein Radfahrer Schienen in einem ‑ ziemlich spitzen ‑ Winkel von 15 bis 20° überquert, so ist ihm eine erhebliche Sorglosigkeit in eigener Sache vorzuwerfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Reifenbreite eines Rennfahrrads eine nur geringe Breite von 2 cm aufweist. (T2) Beisatz: Da Eisenbahnkreuzungen stets durch die entsprechenden Gefahrenzeichen (§ 50 Z 6a bis 6d StVO) angekündigt werden, sind in aller Regel besondere Hinweisschilder, die Radfahrer noch darüber hinaus warnen sollen, entbehrlich. (T3) Bem: Vgl SZ 20/235. (T4)