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RECHTSPRECHUNG


RS0128601


Ein Sachverständiger, der sein Gutachten erkennbar auf das Fachwissen eines anderen (spezialisierten) Sachverständigen stützt, den sein Vertragspartner beigezogen hat, haftet für diesen im allgemeinen nicht.


Rechtssatz:

Ein Sachverständiger , der sein Gutachten erkennbar auf das Fachwissen eines anderen (spezialisierten) Sachverständigen stützt, den der Vertragspartner beizieht, haftet für diesen regelmäßig nicht.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob125/12i

Schlagworte:

Entscheidung:
29.11.2012

Norm:
ABGB §1299 A3
ABGB §1299 E

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 125/12i 2 Ob 125/12i Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 125/12i