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WEITERE INFORMATIONEN
2 Ob 125/12i 2 Ob 125/12i Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 125/12i
RECHTSPRECHUNG
RS0128601
Ein Sachverständiger, der sein Gutachten erkennbar auf das Fachwissen eines anderen (spezialisierten) Sachverständigen stützt, den sein Vertragspartner beigezogen hat, haftet für diesen im allgemeinen nicht.
- Rechtssatz:
Ein Sachverständiger , der sein Gutachten erkennbar auf das Fachwissen eines anderen (spezialisierten) Sachverständigen stützt, den der Vertragspartner beizieht, haftet für diesen regelmäßig nicht.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob125/12i
- Schlagworte:
- Sachverständigenhaftung
- Entscheidung:
- 29.11.2012
- Norm:
- ABGB §1299 A3
ABGB §1299 E - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 125/12i 2 Ob 125/12i Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 125/12i