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RECHTSPRECHUNG


RS0128699


Der Verkehrssicherungspflichtige kann seinen Sorgfaltspflichten auch dadurch nachkommen, dass er eine andere geeignete Person ‑ sei es einen Gehilfen oder einen eigenverantwortlich Handelnden ‑ mit der Durchführung der erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen betraut.


Rechtssatz:

Der Verkehrssicherungspflichtige kann seinen Sorgfaltspflichten auch dadurch nachkommen, dass er eine andere geeignete Person ‑ sei es einen Gehilfen oder einen eigenverantwortlich Handelnden ‑ mit der Durchführung der erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen betraut.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob70/12a; 9Ob66/13s; 3Ob45/16p

Schlagworte:
,

Entscheidung:
29.11.2012

Norm:
ABGB §1295 IId2
ABGB §1315 I

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 70/12a 2 Ob 70/12a Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 70/12a Bem: So schon 2 Ob 79/11y. (T1) Veröff: SZ 2012/134
9 Ob 66/13s 9 Ob 66/13s Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 66/13s Auch
3 Ob 45/16p 3 Ob 45/16p Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 45/16p Auch