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RECHTSPRECHUNG


RS0128881


Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Gunsten eines bei Grünlicht einfahrenden Fahrzeuglenkers, gegenüber einem den Vorrang des Querverkehrs missachtenden Einsatzfahrzeugs (Ungeachtet der ungewöhnlichen Verkehrssituation, dass sowohl die in seine Fahrtrichtung fahrenden Linksabbieger in der Kreuzung als vor allem auch die Fahrzeuge im Gegenverkehr standen).


Rechtssatz:

Vertretbare Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Gunsten eines bei Grünlicht einfahrenden Fahrzeuglenkers, der sich der Kreuzung, deren Ampel für seine Fahrtrichtung bereits "grün" zeigte, genähert hatte und ungeachtet der ungewöhnlichen Verkehrssituation, dass sowohl die in seine Fahrtrichtung fahrenden Linksabbieger in der Kreuzung als vor allem auch die Fahrzeuge im Gegenverkehr standen, in die Kreuzung einfuhr, ohne darauf oder auf das Folgetonhorn zu achten oder das Blaulicht wahrzunehmen, gegenüber dem den Vorrang des Querverkehrs, für den grünes Licht galt, verletzenden Lenker des Einsatzfahrzeugs.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob20/13z

Schlagworte:

Entscheidung:
25.04.2013

Norm:
ABGB §1304 BIIb
StVO §26 Abs3
StVO §26 Abs5

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 20/13z 2 Ob 20/13z Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 20/13z Bem: Vgl RS0075097; 2 Ob 30/93. (T1) Beisatz: Eine andere Situation lag im Falle der Entscheidung 2 Ob 30/93 mit einer Verschuldensteilung 1 : 3 zu Gunsten des bei Grünlicht einfahrenden Fahrzeuglenkers insofern vor, als dort das vor dem Fahrzeuglenker befindliche Fahrzeug bei „rot“ im Stillstand war. (T2)