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RECHTSPRECHUNG


RS0130224


Die bloße Zugehörigkeit eines Sachverständigen zum Leitungsgremium einer fachspezifischen Interessenvereinigung begründet nicht dessen Befangenheit bei der Prüfung der Arbeit eines demselben Gremium angehörigen Vorgutachters.


Rechtssatz:

Die bloße Zugehörigkeit eines Sachverständigen zum Leitungsgremium einer fachspezifischen Interessenvereinigung begründet nicht dessen Befangenheit bei der  Prüfung der Arbeit eines demselben Gremium angehörigen Vorgutachters. Eine solche kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Sachverständige diesbezüglich keine Befangenheitsanzeige erstattet hat.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
15Os147/14b

Schlagworte:

Entscheidung:
22.07.2015

Norm:
StPO §47 Abs1 Z3
StPO §126 Abs4

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


15 Os 147/14b 15 Os 147/14b Entscheidungstext OGH 22.07.2015 15 Os 147/14b