zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0130942


Gemäß § 76 Abs 1 StVO ist die Benützung des Straßenbanketts für Fußgänger verpflichtend, wenn weder Gehwege noch Gehsteige vorhanden sind. Daraus ergibt sich auch die Möglichkeit einer Haftung des Wegehalters für mangelnde Schneeräumung des Bankett (Vgl insb T1 des Rechtssatzes).


Rechtssatz:

Gemäß § 76 Abs 1 StVO ist die Benützung des Straßenbanketts für Fußgänger verpflichtend, wenn weder Gehwege noch Gehsteige vorhanden sind. Dabei handelt es sich um keine in das Belieben des Fußgängers gestellte Alternative, sondern um eine streng einzuhaltende Regel, die dem Grundsatz der Verkehrsentflechtung dient; dürfen doch Straßenbankette von Kraftfahrzeugen nicht befahren werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob235/15w

Schlagworte:

Entscheidung:
31.08.2016

Norm:
ABGB §1319a Abs2 A
StVO §76 Abs1 I
StVO §76 Abs1 IIa

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 235/15w 2 Ob 235/15w Entscheidungstext OGH 31.08.2016 2 Ob 235/15w Beisatz: Hier: Daher Haftung für mangelhafte Schneeräumung des Banketts gemäß § 1319a ABGB denkbar. (T1); Veröff: SZ 2016/86