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WEITERE INFORMATIONEN
2 Ob 18/16k 2 Ob 18/16k Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
RECHTSPRECHUNG
RS0131290
Nicht nur das Eisenbahnverkehrsunternehmen, sondern auch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist „befördernde Eisenbahn“ iSd § 4 Abs 1 EKHG und kann sich gegenüber dem Vertragspartner des Eisenbahnverkehrsunternehmens auf den Haftungsausschluss berufen.
- Rechtssatz:
Nicht nur das Eisenbahnverkehrsunternehmen, sondern auch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist „befördernde Eisenbahn “ iSd § 4 Abs 1 EKHG und kann sich gegenüber dem Vertragspartner des Eisenbahnverkehrsunternehmens auf den Haftungsausschluss berufen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob18/16k
- Schlagworte:
- Eisenbahnunfall
- Entscheidung:
- 23.02.2017
- Norm:
- EKHG §4 Abs1
- Kategorie:
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Entscheidungstexte
2 Ob 18/16k 2 Ob 18/16k Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k