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RECHTSPRECHUNG


RS0131438


Bei der Abwägung nach § 11 Abs 1 EKHG ist ein bei einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen verwirklichter Zurechnungsgrund dem als Mitbetriebsunternehmer solidarisch haftenden Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzurechnen.


Rechtssatz:

Bei der Abwägung nach § 11 Abs 1 EKHG ist ein bei einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen verwirklichter Zurechnungsgrund dem als Mitbetriebsunternehmer solidarisch haftenden Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzurechnen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob69/17m

Schlagworte:

Entscheidung:
16.05.2017

Norm:
EKHG §11 A

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 69/17m 2 Ob 69/17m Entscheidungstext OGH 16.05.2017 2 Ob 69/17m