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WEITERE INFORMATIONEN
2 Ob 69/17m 2 Ob 69/17m Entscheidungstext OGH 16.05.2017 2 Ob 69/17m
RECHTSPRECHUNG
RS0131438
Bei der Abwägung nach § 11 Abs 1 EKHG ist ein bei einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen verwirklichter Zurechnungsgrund dem als Mitbetriebsunternehmer solidarisch haftenden Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzurechnen.
- Rechtssatz:
Bei der Abwägung nach § 11 Abs 1 EKHG ist ein bei einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen verwirklichter Zurechnungsgrund dem als Mitbetriebsunternehmer solidarisch haftenden Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzurechnen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob69/17m
- Schlagworte:
- Eisenbahnunfall
- Entscheidung:
- 16.05.2017
- Norm:
- EKHG §11 A
- Kategorie:
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Entscheidungstexte
2 Ob 69/17m 2 Ob 69/17m Entscheidungstext OGH 16.05.2017 2 Ob 69/17m