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RECHTSPRECHUNG


RS0131963


Die Benützer von Greifreifenrollstühlen sind wie Fußgänger zu behandeln. Damit gilt die Beleuchtungspflicht des § 60 Abs 3 StVO nicht für Rollstühle.


Rechtssatz:

Die Benützer von Greifreifenrollstühlen sind wie Fußgänger zu behandeln. Damit gilt die Beleuchtungspflicht des § 60 Abs 3 StVO nicht für Rollstühle.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob42/17s

Schlagworte:

Entscheidung:
30.01.2018

Norm:
StVO §2 Abs1 Z19
StVO §60 Abs3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 42/17s 2 Ob 42/17s Entscheidungstext OGH 30.01.2018 2 Ob 42/17s