zurück

RECHTSPRECHUNG


RW0000067


Das Gutachten eines ausgeschlossenen oder auch eines erfolgreich abgelehnten Sachverständigen darf als Prozessstoff nicht berücksichtigt werden. Der Sachverständige hat keinen Gebührenanspruch, weil seine Tätigkeit aus seinem Verschulden unvollendet geblieben und sein Gutachten völlig unbrauchbar ist, sodass eine Erfüllung des gerichtlichen Auftrags nicht zu erkennen ist. das Verschulden des Sachverständigen liegt darin, dass er nicht sofort selbst den Ausschließungs- oder Befangenheitsgrund gemeldet hat. aufgrund des Eides ist der Sachverständige verpflichtet, das Gericht und die Parteien über Ausschließungs- und mögliche Ablehnungsgründe unverzüglich und umfassend zu informieren (Warnpflicht).


Rechtssatz:

Das Gutachten eines ausgeschlossenen oder auch eines erfolgreich abgelehnten Sachverständigen darf als Prozessstoff nicht berücksichtigt werden. der Sachverständige hat keinen Gebührenanspruch, weil seine Tätigkeit aus seinem Verschulden unvollendet geblieben und sein Gutachten völlig unbrauchbar ist, sodass eine Erfüllung des gerichtlichen Auftrags nicht zu erkennen ist. das Verschulden des Sachverständigen liegt darin, dass er nicht sofort selbst den Ausschließungs- oder Befangenheitsgrund gemeldet hat. aufgrund des Eides ist der Sachverständige verpflichtet, das Gericht und die Parteien über Ausschließungs- und mögliche Ablehnungsgründe unverzüglich und umfassend zu informieren (Warnpflicht).

Gericht:
OLG Wien

Geschäftszahl:
12R2/02f

Schlagworte:

Entscheidung:
30.01.2002

Norm:
ZPO §355 Abs1
GebAG §25 ZPO § 355 heute ZPO § 355 gültig ab 01.01.1898 GebAG § 25 heute GebAG § 25 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014 GebAG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 GebAG § 25 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994 GebAG § 25 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


12 R 2/02f 12 R 2/02f Entscheidungstext OLG Wien 30.01.2002 12 R 2/02f