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RECHTSPRECHUNG


RW0000067


Wenn der Sachverständige erfolgreich wegen Befangenheit abgelehnt wurde, dann darf sein Gutachten nicht verwendet werden. Der Sachverständige hat dann keinen Gebührenanspruch, weil seine Tätigkeit aus seinem Verschulden unvollendet geblieben und sein Gutachten völlig unbrauchbar ist. Das Verschulden des Sachverständigen liegt darin, dass er nicht sofort selbst den Ausschließungs- oder Befangenheitsgrund gemeldet hat, wozu er aber verpflichtet gewesen wäre.


Rechtssatz:

Das Gutachten eines ausgeschlossenen oder auch eines erfolgreich abgelehnten Sachverständigen darf als Prozessstoff nicht berücksichtigt werden. der Sachverständige hat keinen Gebührenanspruch, weil seine Tätigkeit aus seinem Verschulden unvollendet geblieben und sein Gutachten völlig unbrauchbar ist, sodass eine Erfüllung des gerichtlichen Auftrags nicht zu erkennen ist. das Verschulden des Sachverständigen liegt darin, dass er nicht sofort selbst den Ausschließungs- oder Befangenheitsgrund gemeldet hat. aufgrund des Eides ist der Sachverständige verpflichtet, das Gericht und die Parteien über Ausschließungs- und mögliche Ablehnungsgründe unverzüglich und umfassend zu informieren (Warnpflicht).

Gericht:
OLG Wien

Geschäftszahl:
12R2/02f

Schlagworte:

Entscheidung:
30.01.2002

Norm:
ZPO §355 Abs1
GebAG §25

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


12 R 2/02f 12 R 2/02f Entscheidungstext OLG Wien 30.01.2002 12 R 2/02f