RECHTSPRECHUNG
RW0000150
Schriftlichkeit von Regieleistungen als Beweissicherungsfunktion: Hat die gewillkürte Schriftform ausschließlich Beweissicherungsfunktion im Interesse beider Vertragsteile und wird in einem solchen Fall dem Erfordernis der Schriftlichkeit nicht entsprochen, muß dem an die Formvorschrift gebundenen Vertragsteil dennoch eine Beweisführung auch mittels anderer Beweismittel offenstehen; er trägt nur das Risiko, daß ihm der Beweis mißlingt, ohne daß aber die Gültigkeit der nach dem Vertrag formgebundenen Handlung (hier: Schriftlichkeit einer Mängelrüge; Führung eines Aufmaßbuches; Schriftlichkeit der Anordnung von Regieleistungen) davon berührt wird.
- Rechtssatz:
Hat die gewillkürte Schriftform ausschließlich Beweissicherungsfunktion im Interesse beider Vertragsteile und wird in einem solchen Fall dem Erfordernis der Schriftlichkeit nicht entsprochen, muß dem an die Formvorschrift gebundenen Vertragsteil dennoch eine Beweisführung auch mittels anderer Beweismittel offenstehen; er trägt nur das Risiko, daß ihm der Beweis mißlingt, ohne daß aber die Gültigkeit der nach dem Vertrag formgebundenen Handlung (hier: Schriftlichkeit einer Mängelrüge; Führung eines Aufmaßbuches; Schriftlichkeit der Anordnung von Regieleistungen) davon berührt wird.
- Gericht:
- OLG Wien
- Geschäftszahl:
- 3R133/96t
- Schlagworte:
- Regieleistungen
- Entscheidung:
- 06.09.1996
- Norm:
- ABGB §884
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
3 R 133/96t 3 R 133/96t Entscheidungstext OLG Wien 06.09.1996 3 R 133/96t