zurück
WEITERE INFORMATIONEN
22 R 50/09y 22 R 50/09y Entscheidungstext LG Wels 04.03.2009 22 R 50/09y
RECHTSPRECHUNG
RWE0000026
Im Anwendungsbereich der ÖNorm B 2110 bedarf auch eine aus einem Skontoabzug resultierende Minderung der Schlusszahlung durch den Auftraggeber gemäß Punkt 2.29.2 eines Vorbehaltes des Auftragnehmers.
- Rechtssatz:
Im Anwendungsbereich der ÖNorm B 2110 bedarf auch eine aus einem Skontoabzug resultierende Minderung der Schlusszahlung durch den Auftraggeber gemäß Punkt 2.29.2 eines Vorbehaltes des Auftragnehmers.
- Gericht:
- LG Wels
- Geschäftszahl:
- 22R50/09y
- Schlagworte:
- Skontoabzug und Vorbehalt
- Entscheidung:
- 04.03.2009
- Norm:
- Ö B 2110
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
22 R 50/09y 22 R 50/09y Entscheidungstext LG Wels 04.03.2009 22 R 50/09y