zurück

RECHTSPRECHUNG


RWE0000026


Im Anwendungsbereich der ÖNorm B 2110 bedarf auch eine aus einem Skontoabzug resultierende Minderung der Schlusszahlung durch den Auftraggeber gemäß Punkt 2.29.2 eines Vorbehaltes des Auftragnehmers.


Rechtssatz:

Im Anwendungsbereich der ÖNorm B 2110 bedarf auch eine aus einem Skontoabzug resultierende Minderung der Schlusszahlung durch den Auftraggeber gemäß Punkt 2.29.2 eines Vorbehaltes des Auftragnehmers.

Gericht:
LG Wels

Geschäftszahl:
22R50/09y

Schlagworte:

Entscheidung:
04.03.2009

Norm:
Ö B 2110

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


22 R 50/09y 22 R 50/09y Entscheidungstext LG Wels 04.03.2009 22 R 50/09y