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RECHTSPRECHUNG


RWE0000027


Keine Erhaltungspflicht für Wasserboiler: Ein defekter Wasserboiler stellt idR. keinen ernsten Schaden des Hauses dar; insoweit trifft den Vermieter keine Erhaltungspflicht. Bei der Erhaltungspflicht nach § 1096 Abs. 1 Satz 1 ABGB handelt es sich nicht um den Ausdruck einer Gewährleistungspflicht, sondern um eine Hauptleistungspflicht. Die Überwälzung einer solchen Pflicht auf den Mieter durch Vereinbarung schließt daher keine Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers aus und ist daher nicht nach § 9 KSchG unwirksam


Rechtssatz:

Ein defekter Wasserboiler stellt idR. keinen ernsten Schaden des Hauses dar; insoweit trifft den Vermieter keine Erhaltungspflicht. Bei der Erhaltungspflicht nach § 1096 Abs. 1 Satz 1 ABGB handelt es sich nicht um den Ausdruck einer Gewährleistungspflicht, sondern um eine Hauptleistungspflicht. Die Überwälzung einer solchen Pflicht auf den Mieter durch Vereinbarung schließt daher keine Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers aus und ist daher nicht nach § 9 KSchG unwirksam

Gericht:
LG Wels

Geschäftszahl:
22R432/08y

Schlagworte:

Entscheidung:
21.01.2009

Norm:
MRG §3 Abs2
WGG §14a Abs2
ABGB §1096
KSchG §9

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


22 R 432/08y 22 R 432/08y Entscheidungstext LG Wels 21.01.2009 22 R 432/08y