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RECHTSPRECHUNG


RWZ0000005


Vor- und Nacharbeiten zu Erhaltungsarbeiten: Im Zusammenhang mit Erhaltungsarbeiten stehende Vor- und Nacharbeiten werden wie diese selbst behandelt. Zur Behebung ernster Schäden gehören daher alle damit verbundenen notwendigen Arbeiten. So auch die Wiederherstellung von Tapeten, Malerei und Verfliesung und die Beseitigung der durch Probeöffnungen verursachten Schäden.


Rechtssatz:

Im Zusammenhang mit Erhaltungsarbeiten stehende Vor- und Nacharbeiten werden wie diese selbst behandelt. Zur Behebung ernster Schäden gehören daher alle damit verbundenen notwendigen Arbeiten. So auch die Wiederherstellung von Tapeten, Malerei und Verfliesung und die Beseitigung der durch Probeöffnungen verursachten Schäden.

Gericht:
LG für ZRS Wien

Geschäftszahl:
40R139/97f

Schlagworte:

Entscheidung:
01.04.1997

Norm:
MRG §3 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


40 R 139/97f 40 R 139/97f Entscheidungstext LG für ZRS Wien 01.04.1997 40 R 139/97f