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WEITERE INFORMATIONEN
40 R 217/03p 40 R 217/03p Entscheidungstext LG für ZRS Wien 23.09.2003 40 R 217/03p
RECHTSPRECHUNG
RWZ0000072
Stellung des Verwalters: Der Verwalter ist Organ der Eigentümergemeinschaft und bedarf keiner Prozessvollmacht zum Nachweis seiner Bevollmächtigung. Schreitet ein vom Verwalter bestellter Anwalt ein, genügt dessen Hinweis auf die erteilte Bevollmächtigung.
- Rechtssatz:
Der Verwalter ist Organ der Eigentümergemeinschaft und bedarf keiner Prozessvollmacht zum Nachweis seiner Bevollmächtigung. Schreitet ein vom Verwalter bestellter Anwalt ein, genügt dessen Hinweis auf die erteilte Bevollmächtigung.
- Gericht:
- LG für ZRS Wien
- Geschäftszahl:
- 40R217/03p
- Schlagworte:
- WEG - Verwalter/Rechtsstellung
- Entscheidung:
- 23.09.2003
- Norm:
- ZPO §30 Abs2
WEG 2002 §20 Abs1 - Kategorie:
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Entscheidungstexte
40 R 217/03p 40 R 217/03p Entscheidungstext LG für ZRS Wien 23.09.2003 40 R 217/03p