zurück

RECHTSPRECHUNG


RWZ0000143


Gastwirtschaft mit Schanigarten: Wirtschaftliche Einheit getrennt angemieteter Gastwirtschaftsräumlichkeit und für diese notwendiger Fläche für Schanigarten: Allein maßgeblicher übereinstimmender Parteiwille über die nur einheitliche oder gesonderte Kündigungsmöglichkeit kann mangels feststellbarer Vereinbarung an Hand von Indizien, wie Mehrheit von Vertragsurkunden, verschiedene Anmietungszeitpunkte, wechselseitige Nützlichkeit, Erforderlichkeit und Abhängigkeit der Mietobjekte, gemeinsamer oder getrennt ausgeworfener Mietzins, gleiche Kündigungsfristen und Kündigungstermine, wechselseitige Bezugnahme in den Verträgen erschlossen werden.


Rechtssatz:

Wirtschaftliche Einheit getrennt angemieteter Gastwirtschaftsräumlichkeit und für diese notwendiger Fläche für Schanigarten: Allein maßgeblicher übereinstimmender Parteiwille über die nur einheitliche oder gesonderte Kündigungsmöglichkeit kann mangels feststellbarer Vereinbarung an Hand von Indizien, wie Mehrheit von Vertragsurkunden, verschiedene Anmietungszeitpunkte, wechselseitige Nützlichkeit, Erforderlichkeit und Abhängigkeit der Mietobjekte, gemeinsamer oder getrennt ausgeworfener Mietzins, gleiche Kündigungsfristen und Kündigungstermine, wechselseitige Bezugnahme in den Verträgen erschlossen werden.

Gericht:
LG für ZRS Wien

Geschäftszahl:
40R145/08p

Schlagworte:

Entscheidung:
25.06.2009

Norm:
MRG §1 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


40 R 145/08p 40 R 145/08p Entscheidungstext LG für ZRS Wien 25.06.2009 40 R 145/08p