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RECHTSPRECHUNG


UVS Vorarlberg 12.3.2004, 3-2-02/03:


Vlbg RPG §45 Abs1 lite: Keine Berücksichtigung von Werterhöhungen durch bevorstehende Umwidmung: (https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Uvs&Dokumentnummer=JUR_VO_20040312_03202_03_01). Bei der Beurteilung der Frage, ob Grundstücke wegen baulicher oder sonstiger Anlagen einen über den Bodenwert hinausgehenden Verkehrswert haben, ist eine zu erwartende Werterhöhung infolge bevorstehender Umwidmung nicht zu berücksichtigen. Mit der Regelung des § 45 Abs 1 lit e Raumplanungsgesetz soll nämlich nicht ein Ausgleich zwischen den Verkehrswerten von Grundstücken vor und nach der Umlegung, sondern ein Ausgleich zwischen den Verkehrswerten der verschiedenen in die Umlegung einbezogenen Grundstücke erreicht werden.


Rechtssatz:

Bei der Beurteilung der Frage, ob Grundstücke wegen baulicher oder sonstiger Anlagen einen über den Bodenwert hinausgehenden Verkehrswert haben, ist eine zu erwartende Werterhöhung infolge bevorstehender Umwidmung nicht zu berücksichtigen. Mit der Regelung des § 45 Abs 1 lit e Raumplanungsgesetz soll nämlich nicht ein Ausgleich zwischen den Verkehrswerten von Grundstücken vor und nach der Umlegung, sondern ein Ausgleich zwischen den Verkehrswerten der verschiedenen in die Umlegung einbezogenen Grundstücke erreicht werden.

Geschäftszahl:
3-2-02/03

Schlagworte:

Entscheidung:
12.03.2004

Norm:
Vlbg RPG §45 Abs1 lite

Kategorie:


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