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RECHTSPRECHUNG


VwGH 12.9.1989, 88/14/0162, RS 6:


Zur Beachtlichkeit künftiger Verhältnisse: Bei der Einschätzung der Nutzungsdauer sind künftige Verhältnisse nur insoweit zu berücksichtigen, als sich diese in der Gegenwart verlässlich voraussehen lassen (Hinweis auf E 19.3.1985, 84/14/0145).


Rechtssatz:

Bei der Einschätzung der Nutzungsdauer sind künftige Verhältnisse nur insoweit zu berücksichtigen, als sich diese in der Gegenwart verläßlich voraussehen lassen (Hinweis auf E 19.3.1985, 84/14/0145).

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
88/14/0162

Schlagworte:

Entscheidung:
12.09.1989

Norm:
EStG 1972 §7 Abs1;

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