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RECHTSPRECHUNG


VwGH 14.10.1991, 90/15/0178, RS 4:


Allgemein zur Beachtlichkeit nachträglicher Änderungen seit Erstellung des Sachverständigengutachtens: Behauptet der Antragsteller eine nachträgliche Änderung nach Erstellung des Gutachtens, kann die Behörde dieses idR nicht ohne weiteres Ermittlungsverfahren (Einholung/Ergänzung des Gutachtens) ihrer Entscheidung zugrunde legen.


Rechtssatz:

Behauptet der ASt nach § 2 Abs 2 KfzStG seit Erstellung eines Sachverständigengutachtens, das nicht auf die Notwendigkeit ständiger Benützung eines Kfz zur persönlichen Fortbewegung hindeutet, sei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten, kann die Beh das Sachverständigengutachten nicht ohne weiteres Ermittlungsverfahren (Einholung eines weiteren, auf die Behauptung des ASt Bedacht nehmenden Gutachtens) ihrer Entscheidung zugrunde legen.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
90/15/0178

Schlagworte:

Entscheidung:
14.10.1991

Norm:
BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §177;
KfzStG §2 Abs2;

Kategorie:


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