zurück

RECHTSPRECHUNG


VwGH 14.5.1965, 2338/64:


Nutzungsdauer eines Kinogebäudes, gesonderte Bewertung einer Zentralheizungsanlage: Bei einem Kinogebäude kann in der Regel eine Nutzungsdauer von 50 Jahren als betriebsgewöhnlich angenommen werden. Die Elektroinstallationen und die Wasserleitungsanlagen eines Gebäudes können nicht gesondert von diesem bewertet werden. Eine von dem AfA-Satz des Gebäudes abweichende AfA der Zentralheizungsanlage kann aber dann gerechtfertigt sein, wenn die Möglichkeit einer abgesonderten Bewertung besteht.


Rechtssatz:

Bei einem Kinogebäude kann in der Regel eine Nutzungsdauer von 50 Jahren als betriebsgewöhnlich angenommen werden. Die Elektroinstallationen und die Wasserleitungsanlagen eines Gebäudes können nicht gesondert von diesem bewertet werden. Weiters Ausführungen zur Frage der AfA-Bemessung für eine Zentralheizungsanlage; danach ist eine von dem AfA-Satz des Gebäudes abweichende AfA dann gerechtfertigt, wenn die Möglichkeit einer abgesonderten Bewertung der Zentralheizungsanlage besteht.*E 14.5.1965, 2338/64 #1

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
2338/64

Schlagworte:

Entscheidung:
14.05.1965

Norm:
EStG 1953 §6 Abs1 Z1;
EStG 1953 §7 Abs1;

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN