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RECHTSPRECHUNG


VwGH 15.9.1993, 91/13/0125, RS 5:


Definition des gemeinen Wertes nach dem BewG: Beim gemeinen Wert gemäß § 10 Abs 2 BewG handelt es sich um eine fiktive Größe, die mit Hilfe der Preisschätzung zu ermitteln ist (Hinweis E 8.1.1970, 1246/68).


Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
91/13/0125

Schlagworte:

Entscheidung:
15.09.1993

Norm:
BewG 1955 §10 Abs2;

Kategorie:


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