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RECHTSPRECHUNG
VwGH 15.9.1993, 91/13/0125, RS 5:
Definition des gemeinen Wertes nach dem BewG: Beim gemeinen Wert gemäß § 10 Abs 2 BewG handelt es sich um eine fiktive Größe, die mit Hilfe der Preisschätzung zu ermitteln ist (Hinweis E 8.1.1970, 1246/68).
- Gericht:
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
- Geschäftszahl:
- 91/13/0125
- Schlagworte:
- Immobilienbewertung im Steuerrecht
- Entscheidung:
- 15.09.1993
- Norm:
- BewG 1955 §10 Abs2;
- Kategorie:
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