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RECHTSPRECHUNG


VwGH 2009/15/0033 (RS5):


Beschaffenheit des Untergrunds als wesentliches Kriterium: Die Beschaffenheit des Untergrunds hat einen wesentlichen Einfluss auf die bauliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks. Ungünstige Bodenverhältnisse führen zu höheren Baukosten. Hochstehendes Grundwasser erfordert aufwendige Abdichtungen am Kellergeschoss oder sogar den Bau einer Betonwanne.


Rechtssatz:

Die Beschaffenheit des Untergrunds hat einen wesentlichen Einfluss auf die bauliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks. Ungünstige Bodenverhältnisse führen zu höheren Baukosten. Hochstehendes Grundwasser erfordert aufwendige Abdichtungen am Kellergeschoss oder sogar den Bau einer Betonwanne (vgl. Kranewitter, Liegenschaftsbewertung6, 53).

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
2009/15/0033

Schlagworte:

Entscheidung:
20.12.2012

Norm:
BewG 1955 §10;
LiegenschaftsbewertungsG 1992 §4;

Kategorie:


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