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RECHTSPRECHUNG


VwGH 21.5.1965, 1480/64, RS 1:


Kurzlebige Bauweise bei Wiederaufbau kriegszerstörter Häuser?: Bei ehedem kriegszerstörten Häusern, die aus Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden, ist in der Regel die Annahme einer zumindest 75jährigen Nutzungsdauer gerechtfertigt. Die Annahme, dass nach dem zweiten Weltkrieg errichtete Gebäude schon nach 50 Jahren als abbruchreif zu betrachten seien, wird durch ein Gutachten, dem zufolge die Grundlagenforschung für den Wohnungsbau Tendenzen zu einer kurzlebigen Bauweise aufzeige nicht widerlegt. Die Annahme einer zumindest 75jährigen Nutzungsdauer wird auch durch ein Gutachten, demzufolge von dem gesamten Bauaufwand nur 1/4 auf haltbare und konstruktiv einwandfreie Bauteile, 3/4 hingegen auf solche mit einer geringeren als einer 75jährigen Lebensdauer entfielen, nicht widerlegt.


Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
1480/64

Schlagworte:

Entscheidung:
21.05.1965

Norm:
EStG 1953 §7 Abs1;
EStG 1953 §9 Abs1 Z6;

Kategorie:


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