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RECHTSPRECHUNG


VwGH 22.10.1992, 92/16/0040, RS 3;


Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen: Ein Sachverständiger ist dem Verfahren beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch ein Sachverständigengutachten notwendig ist. Die Behörde ist sohin grundsätzlich befugt, auf die Einholung von Gutachten zu verzichten, ihr eigenes Fachwissen zu verwerten und die aus diesem Wissen gewonnenen Erkenntnisse ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Reichen die fachlichen Kenntnisse der Behörde zur Beurteilung der Sachlage aus, vermag die Behörde selbst sich ein klares Urteil zu bilden, besteht keine Verpflichtung, Sachverständige heranzuziehen (Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, Seite 405 samt Rechtsprechung). Vgl etwa auch: VwGH 22.10.1992, 92/16/0040, RS 4: Die Beurteilung, welche Warennummer des Zolltarifs den Waren zuzuordnen ist, obliegt dem Zollamt. Wenn dieses auf Grund der warenkundlichen Ausbildung und Kenntnisse der Zollorgane sich ein klares Urteil über die Sachlage bilden kann, dann besteht für das Zollamt jedenfalls keine Verpflichtung, einen Sachverständigen beizuziehen.


Rechtssatz:

Ein Sachverständiger ist dem Verfahren beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch ein Sachverständigengutachten notwendig ist. Die Behörde ist sohin grundsätzlich befugt, auf die Einholung von Gutachten zu verzichten, ihr eigenes Fachwissen zu verwerten und die aus diesem Wissen gewonnenen Erkenntnisse ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Reichen die fachlichen Kenntnisse der Behörde zur Beurteilung der Sachlage aus, vermag die Behörde selbst sich ein klares Urteil zu bilden, besteht keine Verpflichtung, Sachverständige heranzuziehen (Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, Seite 405 samt Rechtsprechung).

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
92/16/0040

Schlagworte:

Entscheidung:
22.10.1992

Norm:
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BAO §167 Abs2;
BAO §177;

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