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RECHTSPRECHUNG


VwGH 22.2.1993, 92/15/0048, RS 5:


Keine Bindung an ein vom Abgabepflichtigen im Verlassenschaftsverfahren eingeholtes Gutachten: Die Abgabenbehörde ist an ein vom Abgabepflichtigen in einem Verlassenschaftsverfahren eingeholtes Gutachten eines gerichtlich beeideten Bausachverständigen, der sich zur Frage der Restnutzungsdauer ausdrücklich geäußert und diese (im Rahmen der von ihm angestellten Berechnungen über den Ertragswert) mit je 25 Jahren beziffert hatte, nicht gebunden, weil keine gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 116 Abs 2 zweiter Satz BAO vorliegt. Will die Behörde dem vorliegenden Gutachten nicht folgen, ist sie aber gehalten, sich mit diesem eingehend auseinanderzusetzen, um frei von Verfahrensfehlern vom Ergebnis des vorliegenden Gutachtens abweichen zu können (Hinweis E 30.4.1985, 84/14/0175).


Rechtssatz:

Die Abgabenbehörde ist an ein vom Abgabepflichtigen in einem Verlassenschaftsverfahren eingeholtes Gutachten eines gerichtlich beeideten Bausachverständigen, der sich zur Frage der Restnutzungsdauer ausdrücklich geäußert und diese (im Rahmen der von ihm angestellten Berechnungen über den Ertragswert) mit je 25 Jahren beziffert hatte, nicht gebunden, weil keine gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 116 Abs 2 zweiter Satz BAO vorliegt. Will die Behörde dem vorliegenden Gutachten nicht folgen, ist sie aber gehalten, sich mit diesem eingehend auseinanderzusetzen, um frei von Verfahrensfehlern vom Ergebnis des vorliegenden Gutachtens abweichen zu können (Hinweis E 30.4.1985, 84/14/0175).

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
92/15/0048

Schlagworte:

Entscheidung:
22.02.1993

Norm:
BAO §115 Abs1;
BAO §116 Abs2;
EStG 1972 §7 Abs1;

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