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RECHTSPRECHUNG


VwGH 22.6.2001, 2000/13/0175, RS 4:


Irrelevanz des Zeitpunktes der Gutachtenserstellung: Bestätigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2001, 99/13/0221, wonach ein Gutachten, das von der Nutzungsdauer im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens ausgeht, bereits vom Ansatz her methodisch verfehlt ist.


Rechtssatz:

Voraussetzung für einen höheren Betrag an AfA ist nach § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988, dass ein Nachweis über eine Nutzungsdauer abweichend von der vom Gesetzgeber angenommenen Nutzungsdauer von 67 Jahren erbracht wird. Die Beweislast einer kürzeren Nutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen. Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer kann grundsätzlich nur mit einem Gutachten über den Bauzustand erbracht werden. Die voraussichtliche Nutzungsdauer ist ab dem jeweils sich aus § 16 Abs 1 Z 8 lit a bis d EStG 1988 ergebenden Zeitpunkt zu ermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in seinem Erkenntnis vom 25. April 2001, 99/13/0221, ausgeführt, dass ein Gutachten, das von der Nutzungsdauer im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens ausgeht, bereits vom Ansatz her methodisch verfehlt sei. Für die Ermittlung der Nutzungsdauer ab dem jeweils sich aus § 16 Abs 1 Z 8 lit a bis d EStG 1988 ergebenden Zeitpunkt ist ein derartiges Gutachten daher unmaßgeblich.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
2000/13/0175

Schlagworte:

Entscheidung:
22.06.2001

Norm:
EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;

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