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RECHTSPRECHUNG


VwGH 24.10.1990, 87/13/0119, RS 1:


Zur Gesamtnutzungsdauer eines Wohngebäudes: Nach stRsp des VwGH ist die Gesamtnutzungsdauer eines Wohngebäudes üblicherweise mit 75 bis 100 Jahren anzusetzen (Hinweis E 8.11.1972, 2364/71, vgl auch VwGH 21.9.1988, 85/13/0064, RS 1). Bei entsprechend solider Bauweise des Gebäudes kann jedoch auch die Annahme einer wesentlich höheren Gesamtnutzungsdauer gerechtfertigt sein (Hinweis E 26.6.1984, 84/14/0001).


Rechtssatz:

Nach stRsp des VwGH ist die Gesamtnutzungsdauer eines Wohngebäudes üblicherweise mit 75 bis 100 Jahren anzusetzen (Hinweis E 8.11.1972, 2364/71). Bei entsprechend solider Bauweise des Gebäudes kann jedoch auch die Annahme einer wesentlich höheren Gesamtnutzungsdauer gerechtfertigt sein (Hinweis E 26.6.1984, 84/14/0001).

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
87/13/0119

Schlagworte:

Entscheidung:
24.10.1990

Norm:
EStG 1972 §16 Abs1 Z8;
EStG 1972 §7 Abs1;

Kategorie:


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