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RECHTSPRECHUNG
VwGH 24.10.1990, 87/13/0119, RS 1:
Zur Gesamtnutzungsdauer eines Wohngebäudes: Nach stRsp des VwGH ist die Gesamtnutzungsdauer eines Wohngebäudes üblicherweise mit 75 bis 100 Jahren anzusetzen (Hinweis E 8.11.1972, 2364/71, vgl auch VwGH 21.9.1988, 85/13/0064, RS 1). Bei entsprechend solider Bauweise des Gebäudes kann jedoch auch die Annahme einer wesentlich höheren Gesamtnutzungsdauer gerechtfertigt sein (Hinweis E 26.6.1984, 84/14/0001).
- Rechtssatz:
Nach stRsp des VwGH ist die Gesamtnutzungsdauer eines Wohngebäudes üblicherweise mit 75 bis 100 Jahren anzusetzen (Hinweis E 8.11.1972, 2364/71). Bei entsprechend solider Bauweise des Gebäudes kann jedoch auch die Annahme einer wesentlich höheren Gesamtnutzungsdauer gerechtfertigt sein (Hinweis E 26.6.1984, 84/14/0001).
- Gericht:
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
- Geschäftszahl:
- 87/13/0119
- Schlagworte:
- Immobilienbewertung im Steuerrecht
- Entscheidung:
- 24.10.1990
- Norm:
- EStG 1972 §16 Abs1 Z8;
EStG 1972 §7 Abs1; - Kategorie:
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