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RECHTSPRECHUNG


VwGH 24.10.1990, 87/13/0119, RS 2:


Gesamtnutzungsdauer bei neu errichteten und erworbenen Wohngebäuden: Für die Gesamtnutzungsdauer eines neu errichteten Wohngebäudes ist in erster Linie die Bauweise maßgebend, während die Restnutzungsdauer eines erworbenen Wohngebäudes vornehmlich vom Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbes abhängt (vgl auch VwGH 27.1.1994, 92/15/0127, RS 3). Dabei ist zu beachten, dass der Bauzustand nicht nur von der ursprünglich gewählten Bauweise, sondern auch von besonderen Umständen abhängen kann, die erst in späteren Jahren eingetreten oder hervorgekommen sind, wie zB Beeinträchtigungen durch kriegerische Ereignisse, starke Erschütterungen, schlecht tragender Untergrund oder Vernachlässigung der notwendigen Erhaltungsarbeiten (hier: Annahme einer Gesamtnutzungsdauer eines Einfamilienhauses von 90 Jahren nicht rechtswidrig) (vgl auch VwGH 17.12.2003, 2001/13/0277, RS 3).


Rechtssatz:

Für die Gesamtnutzungsdauer eines neu errichteten Wohngebäudes ist in erster Linie die Bauweise maßgebend, während die Restnutzungsdauer eines erworbenen Wohngebäudes vornehmlich vom Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbes abhängt. Dabei ist zu beachten, daß der Bauzustand nicht nur von der ursprünglich gewählten Bauweise, sondern auch von besonderen Umständen abhängen kann, die erst in späteren Jahren eingetreten oder hervorgekommen sind, wie zB Beeinträchtigungen durch kriegerische Ereignisse, starke Erschütterungen, schlecht tragender Untergrund oder Vernachlässigung der notwendigen Erhaltungsarbeiten (hier: Annahme einer Gesamtnutzungsdauer eines Einfamilienhauses von 90 Jahren nicht rechtswidrig).

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
87/13/0119

Schlagworte:

Entscheidung:
24.10.1990

Norm:
EStG 1972 §16 Abs1 Z8;
EStG 1972 §7 Abs1;

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