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RECHTSPRECHUNG


VwGH 24.11.2011, 2009/15/0115, RS 2:


Zeitnahe Veräußerung im Vergleichswertverfahren: Bei einer Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft – im Wege des Vergleichswertverfahrens – ist es aber zulässig, auch länger zurückliegende Kaufpreise zu berücksichtigen (vgl. Kranewitter, Liegenschaftsbewertung6, 60: Ideal sind Kaufpreise, die nicht älter als 4 Jahre sind; vgl. auch Stabentheiner, Liegenschaftsbewertungsgesetz², § 4, Anm. 5, wonach der zeitliche Abstand zum Wertermittlungsstichtag durchaus Jahre betragen könne). Liegen zwischen dem Stichtag der Einbringung und der Veräußerung zwar mehr als drei Jahre, können derartige Verkäufe doch (noch) als zeitnahe beurteilt werden.


Rechtssatz:

Im hier zu beurteilenden Fall liegen zwischen dem Stichtag der Einbringung und der Veräußerung zwar mehr als drei Jahre. Bei einer Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft - im Wege des Vergleichswertverfahrens - ist es aber zulässig, auch länger zurückliegende Kaufpreise zu berücksichtigen (vgl. Kranewitter, Liegenschaftsbewertung6, 60: "Ideal sind Kaufpreise, die nicht älter als 4 Jahre sind"; vgl. auch Stabentheiner, Liegenschaftsbewertungsgesetz2, § 4, Anm. 5, wonach der zeitliche Abstand zum Wertermittlungsstichtag "durchaus Jahre betragen" könne). Auch derartige Verkäufe können daher (noch) als "zeitnahe" beurteilt werden.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
2009/15/0115

Schlagworte:

Entscheidung:
24.11.2011

Norm:
EStG 1988 §6;
LiegenschaftsbewertungsG 1992 §4;

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