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RECHTSPRECHUNG


VwGH 25.4.2001, 99/13/0221, RS 7:


Abänderung der Afa-Quoten“: Die Auffassung, eine „Abänderung der Afa-Quoten“ sei nicht „gesetzeskonform“, ist unzutreffend. Aus dem Umstand, dass in vorangehenden Veranlagungszeiträumen die Unrichtigkeit der der AfA-Ermittlung zu Grunde gelegten Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes von der Abgabenbehörde nicht erkannt worden ist, kann für spätere Zeiträume nichts gewonnen werden. Die Abgabenbehörde ist vielmehr hinsichtlich jedes einzelnen Veranlagungszeitraumes verpflichtet, die Abgaben dem Gesetz entsprechend zu bemessen.


Rechtssatz:

Die Auffassung, eine "Abänderung der Afa-Quoten" sei nicht "gesetzeskonform", ist unzutreffend. Aus dem Umstand, dass in vorangehenden Veranlagungszeiträumen die Unrichtigkeit der der AfA-Ermittlung zu Grunde gelegten Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes von der Abgabenbehörde nicht erkannt worden ist, kann für spätere Zeiträume nichts gewonnen werden. Die Abgabenbehörde ist vielmehr hinsichtlich jedes einzelnen Veranlagungszeitraumes verpflichtet, die Abgaben dem Gesetz entsprechend zu bemessen.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
99/13/0221

Schlagworte:

Entscheidung:
25.04.2001

Norm:
BAO §114;
EStG 1988 §16 Abs1 Z8;
EStG 1988 §7 Abs1;

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