zurück

RECHTSPRECHUNG


VwGH 26.11.1991, 91/14/0169:


Beweislastverteilung hinsichtlich kürzerer Nutzungsdauer: Dass derjenige der eine kürzere Nutzungsdauer behauptet, diese auch beweisen muss, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Vgl auch: VwGH 27.1.1994, 92/15/0127, RS 1VwGH 17.12.2003, 2001/13/0277, RS 1;VwGH 20.11.1996, 94/15/0132, RS 1.


Rechtssatz:

Es bestehen keine Bedenken gegen § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988 unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes. Dieser Vorschrift ist eine Beweislastverteilung hinsichtlich einer kürzeren Nutzungsdauer zu entnehmen; die Beweislast trifft den, der die kürzere Nutzungsdauer behauptet. Die Vorschrift gilt auch in Fällen, in denen bei Veranlagung für Abgabenjahre vor 1989 ohne Nachweis eine kürzere Nutzungsdauer zu Grunde gelegt wurde.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
91/14/0169

Schlagworte:

Entscheidung:
26.11.1991

Norm:
B-VG Art7 Abs1;
EStG 1988 §114 Abs4;
EStG 1988 §125 Z1;
EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;
EStG 1988 §7 Abs1;
EStG 1988 §8 Abs1;

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN