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RECHTSPRECHUNG


VwGH 28.2.2012, 2009/15/0108, RS 4:


Abweichung des Bewertungsstichtages vom Befundtermin: Erfolgt die Befundaufnahme längere Zeit nach dem Bewertungsstichtag, wird der Gutachter Aussagen darüber zu treffen haben, auf Grund welcher Anhaltspunkte (Vorliegen zeitnaher Dokumentationen, Hinweise auf vorgenommene Erhaltungsarbeiten, Nutzungsintensität) aus dem vorgefundenen Ist-Zustand auf die zum früheren Bewertungsstichtag gegebenen Verhältnisse geschlossen werden konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, 2002/13/0112).


Rechtssatz:

Die voraussichtliche Nutzungsdauer ist ab dem sich aus § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 ergebenden Zeitpunkt (insbesondere dem Zeitpunkt der Anschaffung) zu ermitteln. Ein Gutachten, das von der Nutzungsdauer im Zeitpunkt einer späteren Erstellung des Gutachtens ausgeht, ist daher bereits vom Ansatz her methodisch verfehlt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2001, 2000/13/0175). Erfolgt die Befundaufnahme längere Zeit nach dem Bewertungsstichtag, wird der Gutachter daher auch Aussagen darüber zu treffen haben, auf Grund welcher Anhaltspunkte (Vorliegen zeitnaher Dokumentationen, Hinweise auf vorgenommene Erhaltungsarbeiten, Nutzungsintensität) aus dem vorgefundenen Ist-Zustand auf die zum früheren Bewertungsstichtag gegebenen Verhältnisse geschlossen werden konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, 2002/13/0112).

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
2009/15/0108

Schlagworte:

Entscheidung:
28.02.2012

Norm:
EStG 1988 §16 Abs1 Z8;

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