RECHTSPRECHUNG
VwGH 28.5.1998, 96/15/0220, RS 6:
Gutachten als fachmännische Beurteilung von Tatsachen: Ein Gutachten stellt die fachmännische Beurteilung von Tatsachen dar. Es muss einen Befund, also die Erhebung der Tatsachen nennen; ein Gutachten, aus dem weder die zugrundegelegten Tatsachen noch wie sie beschafft wurden, erkennbar sind, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (Hinweis E 7.9.1988, 88/18/0210).
- Rechtssatz:
Ein Gutachten stellt die fachmännische Beurteilung von Tatsachen dar. Es muß einen Befund, also die Erhebung der Tatsachen nennen; ein Gutachten, aus dem weder die zugrundegelegten Tatsachen noch wie sie beschafft wurden, erkennbar sind, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (Hinweis E 7.9.1988, 88/18/0210).
- Gericht:
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
- Geschäftszahl:
- 96/15/0220
- Schlagworte:
- Immobilienbewertung im Steuerrecht
- Entscheidung:
- 28.05.1998
- Norm:
- AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BAO §177; - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN