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RECHTSPRECHUNG


VwGH 6.3.1989, 86/15/0109, RS 1:


Umfang der Mindestbewertung: Die Bewertung von bebauten Grundstücken nach dem Mindestwertprinzip führt zur Annahme eines fiktiven Wertes, nämlich des gemeinen Wertes, mit dem der Grund und Boden als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre. Aber auch bei dieser Mindestbewertung erfasst der Einheitswert das ganze Grundvermögen, also Grund und Gebäude.


Rechtssatz:

Die Bewertung von bebauten Grundstücken nach dem Mindestwertprinzip führt zur Annahme eines fiktiven Wertes, nämlich des gemeinen Wertes, mit dem der Grund und Boden als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre. Aber auch bei dieser Mindestbewertung erfaßt der Einheitswert das ganze Grundvermögen, also Grund und Gebäude.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
86/15/0109

Schlagworte:

Entscheidung:
06.03.1989

Norm:
BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §53 Abs10;
BewG 1955 §53 Abs11;

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