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RECHTSPRECHUNG


VwGH 6.3.1989, 86/15/0109, RS 2:


Zur Notwendigkeit der Feststellung des gemeinen Wertes: Der gemeine Wert ergibt sich im wesentlichen aus Angebot und Nachfrage im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und wird durch viele Umstände beeinflusst, deren Auswirkung auf die Wertbildung im einzelnen nicht immer auf der Hand liegt. Der gemeine Wert ist eine objektive Größe und daher grundsätzlich nicht willkürlich festzusetzen. Er muss festgestellt, also gefunden werden (vgl auch VwGH 15.9.1993, 91/13/0125, RS 6).


Rechtssatz:

Der gemeine Wert ergibt sich im wesentlichen aus Angebot und Nachfrage im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und wird durch viele Umstände beeinflußt, deren Auswirkung auf die Wertbildung im einzelnen nicht immer auf der Hand liegt. Der gemeine Wert ist eine objektive Größe und daher grundsätzlich nicht willkürlich festzusetzen. Er muß festgestellt, also gefunden werden.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
86/15/0109

Schlagworte:

Entscheidung:
06.03.1989

Norm:
BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §53 Abs10;
BewG 1955 §55 Abs1;

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