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RECHTSPRECHUNG


VwGH 6.3.1989, 86/15/0109, RS 3:


Wertbildende Faktoren für den gemeinen Wert: Bei der Feststellung des gemeinen Wertes von Grundstücken ist vor allem auf die Form und die Lage des Grundstückes zu achten. Auch die Größe ist für den Wert je Flächeneinheit maßbestimmend, weil mitunter für größere Grundstücke der erzielbare Quadratmeterpreis geringer sein kann als bei Grundstücken mittleren oder kleineren Ausmaßes. Die Ertragschancen des Liegenschaftsbesitzes sind bei Ermittlung des gemeinen Wertes dann zu berücksichtigen, wenn durch sie der Grundstückswert und damit auch der Preis mitbeeinflusst wird, der im Fall einer Veräußerung der Liegenschaft zu erzielen wäre.


Rechtssatz:

Bei der Feststellung des gemeinen Wertes von Grundstücken ist vor allem auf die Form und die Lage des Grundstückes zu achten. Auch die Größe ist für den Wert je Flächeneinheit maßbestimmend, weil mitunter für größere Grundstücke der erzielbare Quadratmeterpreis geringer sein kann als bei Grundstücken mittleren oder kleineren Ausmaßes. Die Ertragschancen des Liegenschaftsbesitzes sind bei Ermittlung des gemeinen Wertes dann zu berücksichtigen, wenn durch sie der Grundstückswert und damit auch der Preis mitbeeinflußt wird, der im Fall einer Veräußerung der Liegenschaft zu erzielen wäre.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
86/15/0109

Schlagworte:

Entscheidung:
06.03.1989

Norm:
BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §53 Abs10;
BewG 1955 §55 Abs1;

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