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RECHTSPRECHUNG


VwGH 8.8.1996, 92/14/0052, RS 1


Beweislastverteilung zur Restnutzungsdauer: Nach § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988 trifft die Beweislast hinsichtlich einer kürzeren Nutzungsdauer den, der eine kürzere Nutzungsdauer behauptet (Hinweis E 27.1.1994, 92/15/0127). Dies gilt auch in Fällen, in denen bei Veranlagungen für vor dem Jahr 1989 liegende Zeiträume ohne Nachweis eine kürzere Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde (Hinweis E 26.11.1991, 91/14/0169). Ein solcher Nachweis ist regelmäßig durch ein Gutachten eines Sachverständigen zu führen (vgl auch VwGH 22.6.2001, 2000/13/0175, RS 4; VwGH 29.3.2007, 2004/15/0006, RS 1).


Rechtssatz:

Der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988 ist eine Beweislastverteilung hinsichtlich einer kürzeren Nutzungsdauer zu entnehmen; die Beweislast trifft den, der eine kürzere Nutzungsdauer behauptet (Hinweis E 27.1.1994, 92/15/0127). Dies gilt auch in Fällen, in denen bei Veranlagungen für vor dem Jahr 1989 liegende Zeiträume ohne Nachweis eine kürzere Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde (Hinweis E 26.11.1991, 91/14/0169). Ein solcher Nachweis ist regelmäßig durch ein Gutachten eines Sachverständigen zu führen.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
92/14/0052

Schlagworte:

Entscheidung:
08.08.1996

Norm:
EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;

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