zurück

RECHTSPRECHUNG


VwGH 8.8.1996, 92/14/0052, RS 3:


Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: Unter betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes ist die Dauer seiner technischen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit zu verstehen (vgl auch VwGH 12.9.1989, 88/14/0162, RS 3; VwGH 20.11.1996, 92/13/0304, RS 1) . Die technische Abnutzung ist der materielle Verschleiß des Wirtschaftsgutes, sein Substanzverzehr. Als wirtschaftliche Abnutzung wird die Verminderung oder das Aufhören der Verwendungsmöglichkeit des Wirtschaftsgutes für den Steuerpflichtigen bezeichnet. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes (und damit die Höhe des AfA-Satzes) kann regelmäßig nur geschätzt werden (vgl auch VwGH 27.1.1994, 92/15/0127, RS 2; VwGH 22.2.1993, 92/15/0048, RS 4; VwGH 29.3.2007, 2004/15/0006, RS 2). Eine solche Schätzung obliegt grundsätzlich dem Abgabepflichtigen, der in aller Regel über einen besseren Einblick als die Abgabebehörde verfügt, wie lange sich das von ihm angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut nach seinen Verhältnissen nutzen lässt. Die Abgabenbehörde ist allerdings befugt, die Schätzung des Abgabepflichtigen zu überprüfen und von ihr abzuweichen, wenn sie sich als unzutreffend erweist (Hinweis E 17.11.1992, 92/14/0141) (vgl auch VwGH 12.9.1989, 88/14/0162, RS 1).


Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
92/14/0052

Schlagworte:

Entscheidung:
08.08.1996

Norm:
EStG 1988 §7 Abs1;

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN