RECHTSPRECHUNG
VwSlg 8684 F/2011:
Berücksichtigung länger zurückliegender Kaufpreise beim Vergleichswertverfahren: Im hier zu beurteilenden Fall liegen zwischen dem Stichtag der Einbringung und der Veräußerung zwar mehr als drei Jahre. Bei einer Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft – im Wege des Vergleichswertverfahrens – ist es aber zulässig, auch länger zurückliegende Kaufpreise zu berücksichtigen (vgl. Kranewitter, Liegenschaftsbewertung6, 60: „Ideal sind Kaufpreise, die nicht älter als 4 Jahre sind“; vgl. auch Stabentheiner, Liegenschaftsbewertungsgesetz², § 4, Anm. 5, wonach der zeitliche Abstand zum Wertermittlungsstichtag „durchaus Jahre betragen“ könne). Auch derartige Verkäufe können daher (noch) als zeitnahe beurteilt werden.
- Rechtssatz:
Bei einer Ermittlung des Verkehrswertes nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz sind - bei Ermittlung des Sachwertes - auch Abschläge betreffend ein auf der Liegenschaft lastenden Wohnrecht vorzunehmen (vgl. Kranewitter, Liegenschaftsbewertung6, 82 f).
- Gericht:
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
- Geschäftszahl:
- 2009/15/0115
- Schlagworte:
- Bewertungsmethoden
- Entscheidung:
- 24.11.2011
- Norm:
- LiegenschaftsbewertungsG 1992 §1;
- Kategorie:
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