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RECHTSPRECHUNG


RS0026803


Ein Rückersatzanspruch im Sinne des § 1302 ABGB setzt zunächst Solidarhaftung voraus, des weiteren, dass derjenige, der den Rücksatz beansprucht, seinerseits vollen Schadenersatz geleistet hat, wobei er wieder, wenn er sich nicht mit dem Ersatz des Kopfteiles begnügen will, ein „anderes besonderes Verhältnis“ nachweisen muss (§ 896 ABGB). Entscheidend für die Höhe, in der der Rückgriffsanspruch in diesem Fall geltend gemacht werden kann, ist schließlich, welchen von mehreren Schadenersatzpflichten ein höheres, welchen ein geringeres Maß von Schuld und Verantwortung für den eingetretenen Schaden trifft, ebenso der Anteil am Rechtswidrigkeitszusammenhang und Verursachungszusammenhang.


Rechtssatz:

Ein Rückersatzanspruch im Sinne des letzten Halbsatzes dieser Bestimmung setzt zunächst Solidarhaftung voraus, des weiteren, dass derjenige, der den Rücksatz beansprucht, seinerseits vollen Schadenersatz geleistet hat, wobei er wieder, wenn er sich nicht mit dem Ersatz des Kopfteiles begnügen will, ein "anderes besonderes Verhältnis" nachweisen muss (§ 896 ABGB). Entscheidend für die Höhe, in der der Rückgriffsanspruch in diesem Fall geltend gemacht werden kann, ist schließlich, welchen von mehreren Schadenersatzpflichten ein höheres, welchen ein geringeres Maß von Schuld und Verantwortung für den eingetretenen Schaden trifft, ebenso der Anteil am Rechtswidrigkeitszusammenhang und Verursachungszusammenhang.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob31/66; 8Ob35/77; 1Ob663/79; 3Ob528/79; 8Ob226/80; 8Ob86/83; 7Ob19/05b; 2Ob82/06g; 2Ob111/09a; 2Ob112/10z; 1Ob204/12z; 7Ob24/13z; 9Ob49/12i; 10Ob55/14g; 6Ob205/14m

Schlagworte:
,

Entscheidung:
03.03.1966

Norm:
ABGB §1302 B

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 31/66 2 Ob 31/66 Entscheidungstext OGH 03.03.1966 2 Ob 31/66 Veröff: EvBl 1966/373 S 485 = ZVR 1967/14 S 16
8 Ob 35/77 8 Ob 35/77 Entscheidungstext OGH 27.04.1977 8 Ob 35/77 Vgl auch
1 Ob 663/79 1 Ob 663/79 Entscheidungstext OGH 12.09.1979 1 Ob 663/79 Auch
3 Ob 528/79 3 Ob 528/79 Entscheidungstext OGH 19.09.1979 3 Ob 528/79 nur: Entscheidend für die Höhe, in der der Rückgriffsanspruch in diesem Fall geltend gemacht werden kann, ist schließlich, welchen von mehreren Schadenersatzpflichten ein höheres, welchen ein geringeres Maß von Schuld und Verantwortung für den eingetretenen Schaden trifft, ebenso der Anteil am Rechtswidrigkeitszusammenhang und Verursachungszusammenhang. (T1) Beisatz: Rückgriff des Käufers einer plangemäß von ihm aufgestellten Liftanlage gegen Hersteller wegen fehlender Sicherheitsvorrichtungen. (T2)
8 Ob 226/80 8 Ob 226/80 Entscheidungstext OGH 26.03.1981 8 Ob 226/80 nur T1
8 Ob 86/83 8 Ob 86/83 Entscheidungstext OGH 16.02.1984 8 Ob 86/83
7 Ob 19/05b 7 Ob 19/05b Entscheidungstext OGH 25.05.2005 7 Ob 19/05b Auch
2 Ob 82/06g 2 Ob 82/06g Entscheidungstext OGH 21.06.2007 2 Ob 82/06g nur: Ein Rückersatzanspruch im Sinne des letzten Halbsatzes dieser Bestimmung setzt zunächst Solidarhaftung voraus. (T3)
2 Ob 111/09a 2 Ob 111/09a Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 111/09a
2 Ob 112/10z 2 Ob 112/10z Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 112/10z Auch; nur: Derjenige, der sich nicht mit dem Ersatz des Kopfteiles begnügen will, muss ein "anderes besonderes Verhältnis" nachweisen. (T4)
1 Ob 204/12z 1 Ob 204/12z Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 204/12z Auch
7 Ob 24/13z 7 Ob 24/13z Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 24/13z Auch
9 Ob 49/12i 9 Ob 49/12i Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 49/12i Vgl auch; nur T3; Bem: Zum Regress bei einem deliktsunfähigen Mitschuldner siehe auch RS0128850. (T5); Veröff: SZ 2013/41
10 Ob 55/14g 10 Ob 55/14g Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 Ob 55/14g Auch; nur T3
6 Ob 205/14m 6 Ob 205/14m Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 205/14m Auch