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RECHTSPRECHUNG


RS0019098


Wer erklärt, eine Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Wert zu übernehmen, kann sich nachträglich nicht auf laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte; § 934 ABGB) berufen (§ 935 ABGB). Die Erklärung, eine Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Preis zu übernehmen, kann auch schlüssig (konkludent) erfolgen.


Rechtssatz:

Schlüssige Erklärung des Käufers, die gekaufte Sache (hier: Briefmarkensammlung) aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Preis zu übernehmen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob89/72; 9Ob69/19s

Schlagworte:

Entscheidung:
28.11.2019

Norm:
ABGB §935 ABGB § 935 heute ABGB § 935 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 89/72 5 Ob 89/72 Entscheidungstext OGH 20.06.1972 5 Ob 89/72 Veröff: JBl 1972,611
9 Ob 69/19s 9 Ob 69/19s Entscheidungstext OGH 28.11.2019 9 Ob 69/19s Vgl; Beisatz: Die Erklärung, eine Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Wert zu übernehmen, kann auch schlüssig erfolgen. (T1); Beisatz: Hier: Konkludente Erklärung, (schon) den Optionsvertrag zum außerordentlichen Wert der besonderen Vorliebe abzuschließen, wenn der Optionsvertrag auf Abschluss eines Kaufvertrags aus besonderer Vorliebe gerichtet ist. (T2)