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RECHTSPRECHUNG


RS0031864


Nach § 1331 ABGB kann der Geschädigte vom Schädiger den Wert der besonderen Vorliebe hinsichtlich des beschädigten Gutes verlangen, wenn der Schaden durch eine strafrechtlich verbotene Handlung oder aus Mutwillen und Schadensfreude verursacht wurde. Wert der besonderen Vorliebe meint den außerordentlichen Wert iSd § 305 ABGB und ist immaterieller Schaden. Der Ersatz des Wertes der besonderen Vorliebe gemäß § 1331 ABGB soll aber keine Entschädigung dafür bieten, dass die Sache zeitweise nicht in ordnungsgemäßem Zustand war.


Rechtssatz:

Der Ersatz des Wertes der besonderen Vorliebe gemäß § 1331 ABGB soll keine Entschädigung dafür bieten, daß die Sache zeitweise nicht in ordnungsgemäßem Zustand war. Der Ersatz des Wertes der besonderen Vorliebe gemäß Paragraph 1331, ABGB soll keine Entschädigung dafür bieten, daß die Sache zeitweise nicht in ordnungsgemäßem Zustand war.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob218/61; 1Ob163/18d

Schlagworte:

Entscheidung:
20.12.2018

Norm:
ABGB §1331 ABGB § 1331 heute ABGB § 1331 gültig ab 01.01.1812

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 218/61 3 Ob 218/61 Entscheidungstext OGH 24.05.1961 3 Ob 218/61
1 Ob 163/18d 1 Ob 163/18d Entscheidungstext OGH 20.12.2018 1 Ob 163/18d